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SATZUNG

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen 

Foundation for Integrated Development and Sustainability [FIDES] 
z. Dt. Organisation für integrierte Entwicklung und Nachhaltigkeit 

Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist München.

§2 Geschäftsjahr 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Erziehung, sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Verein wird hierbei vorrangig als sog. Förderverein (Mittelbeschaffunsgsverein) i.S.d. §58 Nr.1 AO tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an ausländische Körperschaften zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Entwicklungszusammenarbeit weiter. 
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Informationsveranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. 
Durch diese Öffentlichkeitsarbeit soll auch das Problembewusstsein für Probleme in Entwicklungsländern gefördert werden.

2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke durch die Unterstützung der Zivilgemeinschaft in marginalisierten Gemeinden Ekuadors und anderen Entwicklungsländern. Der betroffenen Zivilbevölkerung soll Zugang zu Bildung und anderen Entwicklungsprojekten ermöglicht werden, um nachhaltige Entwicklung und Integration zu schaffen. Insbesondere wird angestrebt, lokale Anstrengungen der Zivilgesellschaft und der betroffenen Gemeinden zu unterstützen.Der Verein soll in den jeweiligen Ländern tätige Körperschaften, deren Ziele als gemein­nützig anerkannt sind, bei der Gründung und /oder dem Erhalt von Bildungseinrichtungen und anderen Entwicklungsprojekten finanziell und organisatorisch langfristig unterstützen.
Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung lokaler Organisationen bei der Errichtung und Erhaltung von Kindergärten, Schulen und Abend­schulen in marginalisierten Gemeinden, in welchen bedürftigen Kindern und Erwachsenen Zugang zu Bildungschancen eröffnet werden. Auch sollen in den betroffenen Gebieten Projekte zur Sicherung der Grundversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung finanziell und organisatorisch unterstützt werden.

3. Weitere Aufgaben des Vereins
a) Der Verein FIDES vermittelt Freiwilligen Mitarbeitsmöglichkeiten bei einer lokalen Organisation in Form eines Praktikums. Der Verein darf hierfür keinerlei Vermittlungsgebühr erheben oder in irgendeiner anderen Form finanziell von der Vermittlung oder der Arbeit des Praktikanten profitieren.
Insbesondere Freiwilligen aus Deutschland und anderen Ländern soll die Möglichkeit ge­geben werden, an Projekten der vor Ort anerkannten Körperschaft produktiv mitzuwirken.
Die Freiwilligen sollen die Projekte der jeweiligen Organisation nachhaltig und nach bestem Wissen unterstützen. Sie werden von den jeweiligen Organisationen als Praktikanten aner­kannt und wohnen integriert in lokalen Familien. Dem Freiwilligen wird eine schriftliche Bescheinigung über seine Mitarbeit an den Projekten ausgestellt, die auch eine Zusammenstellung der von ihm geleisteten Tätigkeiten enthält.
Der Freiwillige verpflichtet sich, nach Beendigung seines Praktikums dem Verein einen Bericht über seinen Aufenthalt vorzulegen.

b) Im Sinne der Volks- und Berufsbildung kann der Verein Hilfspersonen damit beauftragen Fortbildungsprogramme in Zusammenarbeit mit einer lokalen Organisation durchzuführen.
Die Hilfspersonen sind dem Verein per Vertragsabschluss weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Sie sollen Fachwissen vermitteln und Lehrveranstaltungen durchführen, z.B. Computerkurse für Lehrkräfte.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Vernetzung und Zusammenarbeit verschiedener Akteure zu fördern und ggf. organisatorisch, technisch, personell und/oder finanziell zusammen zu wirken.

§4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine politischen und/oder weltanschaulichen Zwecke; auch nicht verfolgt werden eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen 
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/ der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

2. Es besteht die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft. Jedes Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person zur Ehren­mitgliedschaft vorschlagen. Diese muss vorher nicht Mitglied des Vereins gewesen sein. Über den Antrag einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder des Vorstands müssen dem Antrag zustimmen. Die Mitgliederversammlung kann einen Antrag auf Ehrenmitgliedschaft mit absoluter Mehrheit ablehnen.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.

2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind ins­besondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vor­behalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Beiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vorstand. Sie werden in der Beitragsordnung festgeschrieben.

§10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstands­sitzungen erfolgt durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfähige Gremium des Vereins. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

4. Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der jährlichen Haupt­versammlung beantragt und auf der Einladung vermerkt sein, bzw. bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn der Versammlung wird ein Schriftführer gewählt. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§13 Niederschrift
1. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in der Sitzung zu unterschreiben.

§14 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§15 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.2009 in München beschlossen. 

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